Kontakt

Nimm Kontakt auf

Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Dortmund-Scharnhorst e.V. findest du hier .

Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Satzung der DLRG-Ortsgruppe Dortmund-Scharnhorst

I. Name, Sitz, Zweck

§ 1 Name, Sitz

1. Die Ortsgruppe Dortmund-Scharnhorst der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.
2. Die Ortsgruppe führt den Namen: "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. Landesverband Westfalen e. V. Bezirk Dortmund e. V., Ortsgruppe Do.-Scharnhorst", abgekürzt: Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG.
3. Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt im Stadtgebiet Dortmund den nordöstlichen Bereich.
4. Vereinssitz der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG ist Dortmund.

§ 2 Zweck

1. Die Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen sowie der Förderung des Sports und allgemeiner Jugendpflege, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit.
3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
- Unterstützung und Gestaltung Freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser, Förderung des Anfängerschwimmens,
- Förderung des Schulschwimmunterichts,
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern,
Tauchern und Rettungstaucher sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
- Planung und Organisation des Rettungswachdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
- Mitwirkung im Rahmen des Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen,
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
- Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden,
- Förderung sportlicher Übungen,
- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
- Durchführung von Volkssportveranstaltungen.
4. Die Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG ist selbständig tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (DLRG).
6. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG
fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Gliederung

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG können Einzelpersonen,  Vereinigungen,Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e. V. der DLRG, des Bezirkes Dortmund e. V. der DLRG und der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG sowie die Ordnungen der DLRG an.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG
3. Das Mitglied übt seine Rechte in dieser Gliederung aus und wird gegenüber der überörtlichen Gliederungen durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, daß der Beitrag für das laufende oder das vorausgegangene Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch Abbuchungsauftrag, Überweisungsauftrag oder durch den Erwerb einer Wertmarke des laufenden Geschäftsjahres nachgewiesen.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und muß spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich erklärt werden.
b) Eine Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Den Ausschluß aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung des Bezirkes Dortmund e. V. der DLRG. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Bezirkstagung unter Beachtung der von der Bundestagung oder der Landesverbandstagung beschlossenen Mindestbeiträge festgesetzt wird. Die Beiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitgliedes befindliche Eigentum der DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen an die Ortsgruppe abzugeben.
9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
10. Durch Eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG nicht verpflichtet.

§ 5 Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe

Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe, in der Ausbildung oder im Rettungswachdienst tätig werden, müssen Mitglied der DLRG sein.

§ 6 Verhältnis zum LV Westfalen der DLRG und zum Bezirk Dortmund der DLRG

Die Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG ist an die Satzungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e. V. der DLRG und des Bezirkes Dortmund e. V. der DLRG gebunden und verpflichtet sich, die dem Bezirk Dortmund e. V. der DLRG und dem Landesverband Westfalen e. V. der DLRG zustehenden Rechte einzuräumen. Die Satzungen des LV's und des Bezirkes werden in der Anlage beigefügt.

§ 7 Jugend

1. Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.
2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst in der DLRG dar.
3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstands bedarf.

III. Organe

§ 8 Mitgliederversammlung (Ortsgruppentagung)

1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG ist das oberste Organ. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG.
2. Die Ortsgruppentagung muß jährlich erfolgen. Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muß einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangen.
3. Zu den ordentlichen Ortsgruppentagungen muß mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen.
4. Anträge zu den Tagungen sind schriftlich 8 Tage vor Beginn einzureichen. Später eingegangene Anträge brauchen nicht berücksichtigt werden.
5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muß eine geheime Abstimmung erfolgen.
6. Die Ortsgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes, der Fachwarte sowie der Revisoren entgegen; sie ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstands,
b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG-Jugend und dessen Stellvertreter,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Ortsgruppenvorstands,
e) Satzungsänderungen,
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
g) Wahl von Delegierten,
h) Auflösung der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst.
7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu erstellen.
8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung, beruft sie ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.

§ 9 Ortsgruppenvorstand

1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Technischer Leiter
e) Kassenwart
f) Tauchwart
g) Rettungswart
h) Frauenwartin
i) DLRG-Arzt
j) Referent für Öffentlichkeitsarbeit
k) Materialwart
l) bis zu zwei Beisitzer
m) Vorsitzender der Jugend
Im Bedarfsfall kann für die Buchstaben c) -k) je ein Stellvertreter gewählt werden. Die Ressorts können in Personalunion geführt werden. Die Ressorts e) -l) müssen nicht zwingend besetzt werden.
3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die die Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG einzeln vertreten können. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand, im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
4. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend und sein Stellvertreter, die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, sind von der Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.

IV. Sonstige Bestimmungen

§10 Prüfungen

Im Rahmen ihrer Ausbildung und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 11 DLRG-Material

1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben. Die Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG ist verpflichtet, dieses Material von der Materialstelle der DLRG zu beziehen.
2. Für die Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG ist der Geschäftsführer verantwortlich.

§12 Ehrungen

Ehrungen erfolgen nach der Ehrenratsordnung des Bezirkes Dortmund e. V. der DLRG.

V. Schlußbestimmungen

§13 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluß auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsgruppentagung (§ 8 Abs. 3) bekanntgegeben werden.
3. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirkes Dortmund e. V. der DLRG und des Landesverbandes Westfalen e. V. der DLRG.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Do.-Scharnhorst der DLRG oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt deren Vermögen dem Bezirk Dortmund e. V. der DLRG, dem Landesverband Westfalen e. V. der DLRG oder, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes, einer anderen gemeinnützigen Organisation mit gleicher oder Artverwandter Zielsetzung zu.

§ 15

Diese Satzung ist am 11. Juni 1986 in Dortmund-Scharnhorst beschlossen worden.

Satzungsänderung:

§ 4 Mitgliedschaft

7 a) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Bezirkstagung des DLRG Bezirkes Dortmund e. V. (der DLRG)festgesetzt wird. Die Beiträge werden alle 3 Jahre auf ihre Aktualität hin überprüft.
b) Die Beiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 15

Die erste Änderung dieser Satzung (§4 Abs. 7) ist am 27.01.1993 in Dortmund-Scharnhorst beschlossen worden.

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.